3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zunächst fehle vorliegend das Vortatenerfordernis, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers gegen eine hohe Wiederholungsgefahr spreche. Nachdem das Vortatenerfordernis nicht gegeben sei, müsse eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen, wobei diese Voraussetzung aufgrund der gutachterlichen Beurteilung im forensisch-psy- chiatrischen Gutachten vom 28. August 2022 nicht erfüllt sei. Die Annahme der Wiederholungsgefahr scheitere bereits am Nachweis der erforderlichen ausserordentlich hohen Rückfallgefahr.