Die drohenden Delikte seien nach wie vor von erheblicher Sicherheitsrelevanz und das Rechtsgut der körperlichen Integrität sowie der körperlichen und geistigen Gesundheit des Menschen wiege sehr hoch. Gemäss den Ausführungen des Gutachters im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten sei von einer hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf Körperverletzungsdelikte auszugehen, womit weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose vorliege. Im Ergebnis bestehe ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte, das eine Haftentlassung nicht zulasse.