Aufgrund der Tatdynamik, der Vorgeschichte und den Resultaten der verwendeten Prognoseinstrumenten sei beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. In Bezug auf die Massnahmenempfehlung habe die Natur der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung gemäss Gutachter einen massgeblichen Einfluss auf die Prognose und die Behandlungsmöglichkeiten. Im Ergebnis werde durch den Gutachter eine ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers nach Art. 63 StGB empfohlen, wobei diese auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden könne.