Ferner weise der Beschwerdeführer ein höheres Rückfallrisiko gegenüber seinen sogenannten "Tatgenossen" auf. Auch das zwischenzeitlich vom Gutachter erstellte forensisch-psychi- atrische Gutachten vom 28. August 2022 diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, wobei die Krankheitsepisoden als gemischte Episoden zu klassifizieren seien. Aufgrund der Tatdynamik, der Vorgeschichte und den Resultaten der verwendeten Prognoseinstrumenten sei beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.