Darin sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer nach einer vorläufigen Einschätzung der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtig gemischten Episode bestehe. Es müsse beim Beschwerdeführer gemäss Gutachter von einer hohen Rückfallgefahr in Bezug auf Körperverletzungsdelikte ausgegangen werden. Ferner weise der Beschwerdeführer ein höheres Rückfallrisiko gegenüber seinen sogenannten "Tatgenossen" auf.