3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Verfügung, E. 7.3.5.), wobei es zunächst feststellte, dass das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei, da der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweise. Für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr spreche das Vorabgutachten von Dr. med. G. (fortan: Gutachter) vom 19. Juni 2022. Darin sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer nach einer vorläufigen Einschätzung der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtig gemischten Episode bestehe.