dem der dringende Tatverdacht betreffend eine versuchte schwere Körperverletzung weiterhin zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer einzig angibt, keine derartigen Verletzungsabsichten gehabt zu haben. Dies reicht bei der aktuellen Sach- und Beweislage (vgl. den Bilderbogen im Anhang zum Gutachten sowie die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der Verfügung vom 2. Mai 2022, E. 5.2.2. [HA.2022.214]) für eine andere Schlussfolgerung selbst im Haftprüfungsverfahren aber nicht aus. -5-