Einvernahme E. vom 23. Mai 2022, Fragen 37 und 44 [in: HA.2022.310]). Dieses Vorgehen wird durch den Beschwerdeführer nach wie vor nicht bestritten und ist plausibel, zumal es mit den gutachterlichen Feststellungen übereinstimmt (vgl. Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juli 2022, S. 7 [in: HA.2022.428]). Die abschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhalts wird im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die dokumentierten Verletzungen und die Aussagen des Beschwerdeführers mindestens ein dringender Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs einer einfachen Körperverletzung zu bejahen ist.