Im Hinblick auf den angeblichen Tatvorwurf äussere sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau widersprüchlich, nachdem es einerseits bestreite, dass sich die Verhältnisse gegenüber den Annahmen bei Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 verändert hätten, jedoch gleichzeitig den Tatverdacht, anders noch als in der Verfügung vom 4. Juli 2022, auf eine versuchte schwere Körperverletzung beschränke. Der Beschwerdeführer bestreite zudem ernsthafte Verletzungsabsichten, welche für den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ins Feld geführten Tatverdacht aber erforderlich seien.