2.2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend, dass es sich hierbei zwar nicht um den zentralen Streitpunkt im Rahmen der strittigen Haftverlängerung handle. Im Hinblick auf den angeblichen Tatvorwurf äussere sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau widersprüchlich, nachdem es einerseits bestreite, dass sich die Verhältnisse gegenüber den Annahmen bei Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 verändert hätten, jedoch gleichzeitig den Tatverdacht, anders noch als in der Verfügung vom 4. Juli 2022, auf eine versuchte schwere Körperverletzung beschränke.