2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung, E. 7.2.1.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. 2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht im Hinblick auf eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. (Verfügung, E. 7.2.3.). -4-