21. September 2022 abzuweisen. Es sei demgemäss die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft anzuordnen. Eventualiter sei die Haftentlassung unter gleichzeitiger Anordnung eines Kontaktverbots zu Vater D. anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.