2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 29. November 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. September 2022 die Abweisung des Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die umgehende Haftentlassung. 2.3. Mit Verfügung vom 30. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 29. November 2022.