Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.343 / va (HA.2022.428; STA.2022.2955) Art. 366 Entscheid vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 30. September 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil seines Vaters D. Der Beschwer- deführer wurde am 29. April 2022 festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte mit Eingabe vom 30. April 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete diese mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einstweilen bis zum 29. Juni 2022 an. In der Folge wurde die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 4. Juli 2022 bis zum 29. Sep- tember 2022 verlängert. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 29. November 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. September 2022 die Abweisung des Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die umgehende Haftentlassung. 2.3. Mit Verfügung vom 30. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 29. No- vember 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Oktober 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 30. September 2022 aufzuheben und es sei das Haftverlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom -3- 21. September 2022 abzuweisen. Es sei demgemäss die sofortige Entlas- sung des Beschwerdeführers aus der Haft anzuordnen. Eventualiter sei die Haftentlassung unter gleichzeitiger Anordnung eines Kontaktverbots zu Vater D. anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Septem- ber 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung, E. 7.2.1.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. 2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tat- verdacht im Hinblick auf eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. (Verfügung, E. 7.2.3.). -4- 2.2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend, dass es sich hierbei zwar nicht um den zentralen Streitpunkt im Rahmen der stritti- gen Haftverlängerung handle. Im Hinblick auf den angeblichen Tatvorwurf äussere sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wider- sprüchlich, nachdem es einerseits bestreite, dass sich die Verhältnisse ge- genüber den Annahmen bei Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 verän- dert hätten, jedoch gleichzeitig den Tatverdacht, anders noch als in der Verfügung vom 4. Juli 2022, auf eine versuchte schwere Körperverletzung beschränke. Der Beschwerdeführer bestreite zudem ernsthafte Verlet- zungsabsichten, welche für den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ins Feld geführten Tatverdacht aber erforderlich seien. 2.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner telefonischen Alarmierung am 29. April 2022 gegenüber der Einsatzzentrale an, seinen Vater D. mit der Faust geschlagen zu haben. Am Tatort führte er gegenüber der Polizei er- gänzend aus, 5-10 Mal mit der Gürtelschnalle gegen den Kopf des Vaters geschlagen zu haben (vgl. Bericht Vorläufige Festnahme der Kantonspoli- zei Aargau vom 29. April 2022 [in: HA.2022.214]; Einvernahme E. vom 23. Mai 2022, Fragen 37 und 44 [in: HA.2022.310]). Dieses Vorgehen wird durch den Beschwerdeführer nach wie vor nicht bestritten und ist plausibel, zumal es mit den gutachterlichen Feststellungen übereinstimmt (vgl. Gut- achten des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juli 2022, S. 7 [in: HA.2022.428]). Die abschliessende rechtliche Würdigung des Sachver- halts wird im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die dokumentierten Verletzungen und die Aussagen des Beschwerdeführers mindestens ein dringender Tatver- dacht bezüglich des Vorwurfs einer einfachen Körperverletzung zu bejahen ist. Gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juli 2022, S. 8, wo die Verletzungen des Opfers dokumentiert werden und worin festgehalten wird, dass bei Schlägen gegen den Kopf, insbesondere bei Verwendung eines harten Gegenstandes, letztlich immer schwerwiegende, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen resultieren können, ist zu- dem der dringende Tatverdacht betreffend eine versuchte schwere Körper- verletzung weiterhin zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer einzig an- gibt, keine derartigen Verletzungsabsichten gehabt zu haben. Dies reicht bei der aktuellen Sach- und Beweislage (vgl. den Bilderbogen im Anhang zum Gutachten sowie die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der Verfügung vom 2. Mai 2022, E. 5.2.2. [HA.2022.214]) für eine andere Schlussfolgerung selbst im Haftprüfungs- verfahren aber nicht aus. -5- 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den beson- deren Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Verfügung, E. 7.3.5.), wobei es zunächst feststellte, dass das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei, da der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweise. Für die Annahme einer qua- lifizierten Wiederholungsgefahr spreche das Vorabgutachten von Dr. med. G. (fortan: Gutachter) vom 19. Juni 2022. Darin sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer nach einer vorläufigen Einschätzung der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit einer ge- genwärtig gemischten Episode bestehe. Es müsse beim Beschwerdeführer gemäss Gutachter von einer hohen Rückfallgefahr in Bezug auf Körperver- letzungsdelikte ausgegangen werden. Ferner weise der Beschwerdeführer ein höheres Rückfallrisiko gegenüber seinen sogenannten "Tatgenossen" auf. Auch das zwischenzeitlich vom Gutachter erstellte forensisch-psychi- atrische Gutachten vom 28. August 2022 diagnostiziere beim Beschwerde- führer eine bipolare affektive Störung, wobei die Krankheitsepisoden als gemischte Episoden zu klassifizieren seien. Aufgrund der Tatdynamik, der Vorgeschichte und den Resultaten der verwendeten Prognoseinstrumen- ten sei beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten von einer hohen Rück- fallgefahr auszugehen. In Bezug auf die Massnahmenempfehlung habe die Natur der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkran- kung gemäss Gutachter einen massgeblichen Einfluss auf die Prognose und die Behandlungsmöglichkeiten. Im Ergebnis werde durch den Gutach- ter eine ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung des Beschwer- deführers nach Art. 63 StGB empfohlen, wobei diese auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden könne. Die erfolgte Beurteilung des Gut- achters sei durchwegs einzelfallbezogen ausgefallen, nachvollziehbar be- gründet und entspreche somit den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten. Aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung sei beim Beschwerdeführer aufgrund der Tatdynamik, der Vorgeschichte und den Resultaten der ver- wendeten Prognoseinstrumente derzeit von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte könne nach wie vor insbesondere auf den Fotobogen der Kriminal- technik vom 29. April 2022 abgestellt werden. Zusammen mit den Wahr- nehmungs- bzw. Sachverhaltsberichten von H. und E. offenbare die vom Beschwerdeführer verübte Gewalteinwirkung auf das 82-jährige Opfer ein hohes Gewalt- bzw. Aggressionspotential. Aufgrund des Gutachtens des -6- Instituts für Rechtsmedizin über die Ergebnisse der durchgeführten foren- sisch-klinischen Untersuchung vom 18. Juli 2022 sei davon auszugehen, dass durch Schläge mit einem Gürtel bzw. einer Gürtelschnalle gegen den Kopf letztlich immer schwerwiegende, unter Umständen sogar tödliche Ver- letzungen resultieren könnten. Die drohenden Delikte seien nach wie vor von erheblicher Sicherheitsrelevanz und das Rechtsgut der körperlichen Integrität sowie der körperlichen und geistigen Gesundheit des Menschen wiege sehr hoch. Gemäss den Ausführungen des Gutachters im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten sei von einer hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf Körperverletzungsdelikte auszugehen, womit weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose vorliege. Im Ergebnis bestehe ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltde- likte, das eine Haftentlassung nicht zulasse. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr. Zunächst fehle vorliegend das Vortatenerfordernis, was ange- sichts des Alters des Beschwerdeführers gegen eine hohe Wiederholungs- gefahr spreche. Nachdem das Vortatenerfordernis nicht gegeben sei, müsse eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen, wobei diese Vo- raussetzung aufgrund der gutachterlichen Beurteilung im forensisch-psy- chiatrischen Gutachten vom 28. August 2022 nicht erfüllt sei. Die Annahme der Wiederholungsgefahr scheitere bereits am Nachweis der erforderlichen ausserordentlich hohen Rückfallgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verweise diesbezüglich auf das Vorabgutachten vom 19. Juni 2022, welches durch das Vollgutachten überholt sei, wobei in Letz- terem nur noch von einer durchschnittlichen Rückfallgefahr die Rede sei. Weiter versuche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, das im Vollgutachten ausgewiesene durchschnittliche Rückfallrisiko zu ver- schlechtern, indem es einzelne vom Gutachter für die Gesamtbeurteilung des Rückfallrisikos herangezogene Kriterien nochmals zusätzlich in die Waagschale werfe, was aufgrund der doppelten Berücksichtigung auf eine willkürliche Verschlechterung des Rückfallrisikos hinauslaufe. Der Gutach- ter bediene sich nicht zweier, sondern dreier Prognoseinstrumente, na- mentlich dem "PCL-R", dem "VRAG-R" sowie der Risikobeurteilung nach dem Kriterienkatalog von Dittmann. Die ersten beiden Prognoseinstru- mente würden eine ausgesprochen günstige Beurteilung der Rückfallge- fahr hervorbringen, wobei bei der Anwendung des Kriterienkatalogs von Dittmann eine durchschnittliche Rückfallgefahr resultiere, welche der Gut- achter für die Gesamtbeurteilung übernehme. Er erkläre nicht, weshalb er die beiden Prognoseinstrumente mit deutlich günstigeren Resultaten bei seiner Gesamtbeurteilung nicht berücksichtige. Das Kriterium gemäss Ziff. 1 (Analyse der Anlasstat, S. 36) beurteile der Gutachter nicht nach der Anlasstat, sondern mit einer reinen Hypothese, die auf seiner eigenen Ri- sikobeurteilung basiere. Die zu prüfenden Kriterien seien nicht nach der eigenen Risikobeurteilung zu bewerten, sondern anhand von Fakten. In -7- Ziff. 2 des Gutachtens ziehe der Gutachter für seine ungünstige Beurteilung in unzulässiger Weise eine angebliche Tätlichkeit heran, welche nicht ge- richtlich beurteilt und zudem bestritten sei. In Ziff. 3 des Gutachtens be- gründe der Gutachter seine ungünstige Beurteilung mit einer blossen Ver- mutung, womit er auch in diesem Punkt eine spekulative Beurteilung vor- nehme. Gemäss Akten und Gutachten sei davon auszugehen, dass es sich beim 45-jährigen Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, der gemäss Tatvorwurf im Rahmen einer tätlichen familiären Auseinandersetzung ein- fache Körperverletzungen zugefügt habe, wobei der Vorwurf vorgetragen werde, der Beschwerdeführer habe auch eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Das Rückfallrisiko werde vom Gutachter als durchschnitt- lich (deliktspezifische Basis) beurteilt, wobei sich die Konstellation, welche zur – zu beurteilenden – Ersttat geführt habe, nicht wiederholen könne. Dies weil der Beschwerdeführer und sein Vater nicht mehr zusammenwoh- nen würden, nachdem der Vater aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ständiger intensiver Pflege bedürfe und auch entsprechend un- tergebracht werde. Bei der Einschätzung des Gutachters, es könne zu Ge- walttaten gegenüber Dritten kommen, handle es sich um eine reine Hypo- these, die schon deswegen fragwürdig erscheine, weil es sich beim Be- schwerdeführer um einen Ersttäter handle. Im Lichte dieser Tatsachen lasse sich offensichtlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begrün- den, zumal selbst nach der Beurteilung des Gutachters bloss durchschnitt- liche Rückfallgefahr bestehe. Unberücksichtigt bleibe dabei zudem, dass es sich bei der vorgeworfenen Ersttat um einen familiären und damit ganz spezifischen Konflikt gehandelt habe, der sich aufgrund der veränderten Wohnsituation des Vaters des Beschwerdeführers nicht mehr wiederholen könne. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr lasse sich auf- grund des vorliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28. August 2022 nicht mehr aufrechterhalten. 3.2.3. 3.2.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legt die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen ist, zutreffend dar, womit da- rauf verwiesen werden kann (Verfügung, E. 7.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv (vgl. hierzu etwa auch BGE 143 IV 9 E. 2.5): - Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. - Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. - Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. -8- Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerforder- nis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). 3.2.3.2. Das zur Bejahung von Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche Vortatenerfordernis ist unbestrittenermassen nicht erfüllt (vgl. Strafregister- auszug vom 29. April 2022 [in: HA.2022.214]). Das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau verzichtete auf das Vortatenerfordernis, im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund - der diagnostizierten psychischen Störung beim Beschwerdeführer - seiner instabilen Lebenssituation - des bei der Gewalteinwirkung aufgebrachten Aggressionspotentials - […] - der Schwere der drohenden Taten und dem damit nicht zu verantwor- tenden Risiko für die öffentliche Sicherheit im Falle einer Haftentlassung ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte bestünde (Verfügung, E. 7.3.5.3., S. 12). 3.2.3.3. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin mutmasslich einzig gegen seinen Vater gewalttätig wurde, wobei anzumerken ist, dass sich der Vorfall vom 12. März 2022, bei welchem der Beschwerdeführer einen unbekannten Passanten mit dem Ellenbogen gegen den linken Ober- körper geschlagen haben soll, offenbar noch im Untersuchungsverfahren befindet und somit unberücksichtigt bleiben kann, zumal der Beschwerde- führer die Tat bestreitet und ihm ohnehin nur eine Tätlichkeit vorgeworfen wird (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Mai 2022 [in: HA.2022.310]). Obwohl der Beschwerdeführer seinen Vater während des massgeblichen Vorfalls mit "Ich bringe dich um" angeschrien haben soll (vgl. Rapport In- haftierungsprozess der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2022, S. 2 [in: HA.2022.214]), gilt es zu konstatieren, dass er gemäss seinen zurzeit plausiblen Aussagen freiwillig und ohne Intervention einer Drittperson wie- der von seinem Vater abliess. Weiter alarmierte er – aufgrund des erlittenen Herzinfarkts von D. – die Rettungskräfte und reanimierte seinen Vater bis zu deren Eintreffen. Gegenüber der Polizei verhielt er sich kooperativ, ge- stand seine Tat grundsätzlich ein und händigte der Polizei ungefragt und freiwillig die Tatwaffe aus, wobei er auch geweint haben soll (Einvernahme H. vom 23. Mai 2022, Fragen 7 und 17 [in: HA.2022.310]; Einvernahme E. vom 23. Mai 2022, Fragen 7, 12 und 16 [in: HA.2022.310]; Hafteröffnungs- einvernahme vom 30. April 2022, Frage 10 [in: HA.2022.214]). -9- Gemäss Zeugenaussagen soll es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einige Male zu (auch sehr intensiven) Konflikten gekommen sein (Einvernahme K. vom 3. Mai 2022, Frage 21 [in: HA.2022.310]; Ein- vernahme L. vom 3. Mai 2022, Fragen 39, 41-43 [in: HA.2022.310]). Die Schwester des Beschwerdeführers (und Tochter von D.) gab an, dass D. den Beschwerdeführer in der Kindheit geschlagen habe und beschreibt D. als schwierige und gewalttätige Persönlichkeit (vgl. Gutachten vom 28. Au- gust 2022, S. 8 [in: HA.2022.428]). Auch die Nachbarn beschreiben D. als eher schwierige Persönlichkeit (Einvernahme K. vom 3. Mai 2022, Frage 20 [in: HA.2022.310]; Einvernahme L. vom 3. Mai 2022, Frage 19 [in: HA.2022.310]). Schliesslich gab auch der Beschwerdeführer an, dass die Situation zu seinem Vater sehr angespannt gewesen sein soll (Sachver- haltsbericht der Stadtpolizei Aarau vom 29. April 2022, S. 2 [in: HA.2022.214]; Einvernahme E. vom 23. Mai 2022, Frage 34 [in: HA.2022.310]). Die gemachten Ausführungen zeichnen das Bild eines spezifischen Bezie- hungsdelikts, welches sich kaum wiederholen dürfte, zumal sich der Vater des Beschwerdeführers zurzeit in einem schlechten gesundheitlichen Zu- stand befindet (vgl. E. 3.3.2.2. hiernach) und damit zu rechnen ist, dass er weiterhin auf intensive Pflege angewiesen sein wird, womit eine Rückkehr in seine Wohnung und folglich zum Beschwerdeführer sehr unwahrschein- lich erscheint. Der mutmasslichen Tat dürfte ein lang andauernder familiä- rer Konflikt zwischen Vater und Sohn vorausgegangen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Freilassung des Beschwerdeführers mit er- heblichen (und gar untragbar hohen) konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden sein soll. Dass der Gutachter in seinem Gutachten von einer hohen Rückfallgefahr ausgeht und die Tat im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung zu stehen scheint, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal zwei der drei angewandten Prognoseinstrumente dem Beschwerdeführer ein geringes Rückfallrisiko bescheinigen (PCL-R und VRAG-R [vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 30 und S. 35, in: HA.2022.428]) und nicht erhellt, aus welchen Gründen der Gutachter dem Beschwerdeführer trotzdem – wohl aber primär gestützt auf den Krite- rienkatalog von Dittmann (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 36 ff. [in: HA.2022.428]) – eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Im Hinblick auf die diagnostizierte psychische Erkrankung gilt es zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachter "vermutlich" an einer langanhalten- den psychischen Symptomatik leide (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 38 [in: HA.2022.428]) und es sich dabei um eine relativ häufig auftre- tende psychische Störung handle (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 24 [in: HA.2022.428]), womit deren Zusammenhang mit der Tat nicht zweifellos erstellt zu sein scheint. Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Gutachter bei einer angeblich hohen Rückfallgefahr "nur" eine ambu- lante forensisch-psychiatrische Behandlung empfiehlt (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 46 [in: HA.2022.428]), ist daraus doch der Schluss zu - 10 - ziehen, dass im Falle einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit zu rechnen ist, zumal er festhält, dass eine ambulante Massnahme – im Vergleich zu einer stationären Massnahme – aus gutachterlicher Sicht genügend er- scheine (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 50 [in: HA.2022.428]). 3.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vortatenerfordernis nicht er- füllt ist bzw. dass einzig hinsichtlich der einfachen Körperverletzung (mit Blutergüssen, Quetschrisswunden und Hautabschürfungen [vgl. Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juli 2022, S. 6 f., in: HA.2022.428]) ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllter Tatbestand vor- liegt. Zwar ist derzeit bei objektiver Betrachtung der aktuellen Erkenntnis- und Sachlage von einem dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (E. 2.3 hievor). Damit ist aber nicht gesagt, dass dieser Tatbestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet entsprechende Verlet- zungsabsichten gehabt zu haben, weshalb es für die Beurteilung eine de- taillierte Würdigung sämtlicher Umstände bedarf, wofür das Haftverfahren keinen Raum lässt. Liegt derzeit einzig (höchstwahrscheinlich) eine einfache Körperverletzung vor, kann vom Vortatenerfordernis nicht abgesehen werden, zumal, wie soeben ausgeführt, auch keine untragbar hohen Risiken für das Begehen schwerer Gewalttaten vorliegen. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der ange- fochtenen Verfügung vom 30. September 2022 schliesslich den besonde- ren Haftgrund der Kollusionsgefahr (Verfügung, E. 7.4.). Es ergebe sich aus den Akten, dass sich das Opfer nach wie vor in der M. (MN.) in […] befinde und wegen seines geistigen Gesundheitszustandes noch immer nicht zum Vorfall habe befragt werden können. Die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer das Opfer und damit die gesamte Strafuntersuchung be- einflussen könne, sei als hoch zu werten, womit auf die immer noch ein- schlägige E. 4.1.5. in der Verfügung vom 4. Juli 2022 verwiesen werden könne. Eine Einvernahme sei derzeit nicht möglich, da sich das Opfer seit mindestens Ende April 2022 in einem Zustand der Verwirrtheit befinde, was eine Einvernahme derzeit verunmögliche. Gemäss gerichtsmedizinischem Gutachten bestehe dennoch die minimale Wahrscheinlichkeit, dass das Opfer den Zustand der Einvernahmefähigkeit erlange und sich an die Ge- schehnisse von Ende April 2022 erinnern könne. Solange eine reelle Chance einer Befragung des Opfers bestehe, sei weiterhin von Kollusions- - 11 - gefahr auszugehen. Zu beachten sei, dass es sich beim Opfer um den Va- ter des Beschwerdeführers handle und es Letzterem deshalb möglich sei, auf das Aussageverhalten des Opfers einzuwirken und entsprechend Ein- fluss zu nehmen. 3.3.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau räume ein, dass bloss eine minimale Wahrscheinlichkeit bestehe, dass D. noch den Zustand der Einvernahme- fähigkeit erlangen werde und sich hinzukommend auch noch an die Ge- schehnisse von Ende April 2022 erinnern könne. Bereits aus der Formulie- rung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei unschwer zu schliessen, dass es sich hierbei um eine höchst theoretische Möglichkeit und damit auch um eine gleich doppelt höchst theoretische Kollusionsge- fahr handle. Zum einen bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer die Absicht habe, auf das Aussageverhalten seines Vaters Einfluss zu nehmen. Immerhin sei es der Beschwerdeführer gewesen, der verlangt habe, dass seine Schwester, welche er über zwanzig Jahre nicht mehr gesehen habe, über den Gesundheitszustand ihres gemeinsamen Vaters und seine Inhaftierung orientiert werde. Just dieser Wunsch habe dazu geführt, dass er von seiner Schwester stark belastet werde. Der Be- schwerdeführer habe im Wissen um die von seiner Schwester eingenom- mene Belastungsposition auf die Teilnahme an ihrer Einvernahme verzich- tet, was klar dagegen spreche, dass er versuche, allfällige Zeugen zu be- einflussen. Selbst nach der eindeutigen Formulierung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau ("minimale Wahrscheinlichkeit, dass der Vater den Zustand der Einvernahmefähigkeit wiedererlangen könnte") ergebe sich in tatsächlicher Hinsicht, dass die Möglichkeit einer Einfluss- nahme nur im theoretischen Bereich liegen würde. 3.3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reicht mit Beschwerdeantwort ei- nen Bericht der P. vom 7. Oktober 2022 ein, woraus sich ergebe, dass der Vater am 4. Oktober 2022 in der Lage gewesen sei, einfache Sachverhalte bezüglich der Administration urteilsfähig beurteilen zu können. Am 5. Okto- ber 2022 habe sich das Delirium jedoch wieder stark verschlechtert, wes- halb aus ärztlicher Sicht aktuell nicht von einer Wiedererlangung der Ein- vernahmefähigkeit auszugehen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Vater bis zur Gerichtsverhandlung in der Lage sein könnte, zum Vorfall vom 29. April 2022 auszusagen. Gerade weil es sich um ein Vieraugen-Delikt handle und der Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer schwer wiege, sei die Möglichkeit der kollusionsfreien Erhebung dieses Personalbeweises weiterhin sicherzustellen. - 12 - 3.3.2. 3.3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legt die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu beurteilen ist, zutreffend dar, womit darauf verwiesen werden kann (Verfügung, E. 7.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2.2. Aktenkundig ist zunächst ein durch die behandelnden Fachpersonen er- stellter Verlaufsbericht über D. (vgl. KG-Einträge für D. [in: HA.2022.310]). Am 2. Mai 2022, folglich drei Tage nach der mut- masslichen Tat, finden sich die Einträge: "Patient ist nun aufgeklart, allseits orientiert (…). Mag sich an letzte Tage nicht erinnern" und "Pat. könne sich an nichts erinnern". Die fehlende Erinnerung von D. zieht sich über den gesamten Spitalaufenthalt, so bspw. am 3. Mai 2022 ("[…] Weiss nicht wo er ist und weshalb er im spital ist […]"), am 7. Mai 2022 ("[…] erinnert sich nicht, weshalb er hier ist […]"), am 8. Mai 2022 ("[…] erneut erklärt wo er ist und weshalb […]"), am 13. Mai 2022 ("[…] Pat. nicht orientiert zu Zeit, Ort, Situation […]") oder am 18. Mai 2022 ("[…] ist weiterhin nicht orientiert […]"). Auch nach der Verlegung von D. in die MN. verbesserte sich sein Zustand nicht, wobei er auf Fragen keine passenden Antworten geben könne (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2022 an RA M. Trottmann [in: HA.2022.310]). Dem Bericht der P. vom 7. Oktober 2022 (Beschwerdeantwortbeilage) ist zu entnehmen, dass sich der Zustand von D. unterdessen nicht verbessert hat. Aufgrund der zugrun- deliegenden neurokognitiven Störung sowie dem schweren, prolongierten Delirium sei die Prognose bezüglich der Kognition sehr schlecht. Es sei davon auszugehen, dass die Kognition auch nach einer Verbesserung des Deliriums schlechter sein werde als vor dem Ereignis am 29. April 2022. Aus ärztlicher Sicht sei daher aktuell nicht von einer Wiedererlangung der Einvernahmefähigkeit auszugehen. Zusammenfassend war D. seit der mutmasslichen Tat vom 29. April 2022, folglich seit etwa sechs Monaten, nicht ansatzweise in der Lage, sich an das Ereignis zu erinnern. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten gehen die Ärzte von einer sehr schlechten Prognose aus, wobei aktuell nicht von der Wiedererlangung der Einvernahmefähigkeit auszugehen sei (vgl. Bericht der P. vom 7. Oktober 2022, S. 3 [Beschwerdeantwortbeilage]). Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen und im Hinblick auf den dokumentierten Krankheitsverlauf von D. erscheint die Wiedererlangung seiner Einvernah- mefähigkeit als derart unwahrscheinlich, dass vorliegend nicht von einer absehbaren Kollusionsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer ausge- gangen werden kann. Selbst wenn D. die Einvernahmefähigkeit wiederer- langen sollte, wovon aus ärztlicher Sicht nicht auszugehen ist, müsste er sich hinzukommend an das Geschehene erinnern können, was er bereits drei Tage nach der mutmasslichen Tat nicht konnte, wobei die Chancen zu - 13 - diesem Zeitpunkt noch deutlich höher waren, zumal er noch "allseits orien- tiert" war (vgl. KG-Einträge für D., 2. Mai 2022, 07:30 Uhr [in: HA.2022.310]). Schliesslich gilt es anzumerken, dass der Beschwerdefüh- rer grundsätzlich geständig ist und die von ihm geschilderten Tathandlun- gen mit dem Verletzungsbild von D. übereinstimmen und (mit Ausnahme der Herzproblematik) keine weiteren Verletzungen aktenkundig sind, womit überhaupt fraglich erscheint, inwiefern der Beschwerdeführer noch auf sei- nen Vater einwirken sollte. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwer- deführer noch auf D. einwirken kann, womit die Kollusionsgefahr entfällt, zumal keine weiteren Kollusionsgründe geltend gemacht werden und er- sichtlich sind. 3.3.3. Zusammenfassend entfällt nebst der Wiederholungsgefahr auch der be- sondere Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Voraussetzungen für die Un- tersuchungshaft sind demnach nicht erfüllt. 4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist un- verzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2022 aufgehoben. Der Beschuldigte wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. November Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser