gründeten Schluss der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren (strafprozessrechtskonformen) Fortgang des Verfahrens zu werten sei, zu widerlegen. Von daher ist auch nicht einsichtig, weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll. 2.5. Andere Gründe, weshalb die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zu beanstanden wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind auch keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.