Zeugnissen belegte und er am 16. September 2022 ein Dispensationsgesuch stellte, setzte er sich über dessen Abweisung mit seinem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung bzw. der blossen Behauptung, aus psychischen Gründen im Ausland weilen zu müssen, de facto einfach hinweg, obwohl er umfassend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens orientiert war. Wenn er nun geltend macht, dass die ihm gerade für diesen Fall angedrohte Rechtsfolge des fiktiven Einspracherückzugs dennoch nicht entgegen gehalten werden dürfe, erscheint dies wenig überzeugend und nicht geeignet, den gegenteiligen und überzeugend be-