der Beschwerdeführer den gegen ihn erlassenen Strafbefehl in Gutheissung seiner Einsprache offensichtlich aufgehoben haben wollte. Mass-ge- bend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer erkennbar die Bereitschaft zeigte, dieses von ihm mit Einsprache angestrengte Ziel strafprozessrechtskonform zu erreichen. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben schloss, dass dies nicht der Fall war, ist angesichts der massgeblichen Umstände nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst strafprozessrechtskonform sein mit Verhandlungsunfähigkeit begründetes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung mit ärztlichen