halt abgewiesen hatte, hätte zurückkommen müssen, ist nicht einsichtig. 2.4. Auch dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg an das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung die Rechtsfolge des fiktiven Einspracherückzugs knüpfte, ist nicht zu beanstanden. Dieser Verknüpfung stand nämlich nicht bereits entgegen, dass -8-