Im Wesentlichen ergänzte er anlässlich der Hauptverhandlung einzig den bereits mit Gesuch vom 16. September 2022 geltend gemachten Dispensationsgrund der längeren Auslandabwesenheit mit der durch nichts belegten Behauptung, dass diese Auslandabwesenheit aus psychischen Gründen notwendig gewesen sei. Weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg allein wegen dieser unbelegten und unspezifischen Behauptung auf ihre Verfügung vom 22. September 2022, mit welcher sie das am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch auch mangels jeglichen Beleges für den behaupteten Auslandsaufent-