Andererseits wäre ein allfälliges Dispensationsgesuch offenkundig unbegründet gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung gehen nämlich nicht entscheidend über das hinaus, was er bereits im abgewiesenen Dispensationsgesuch vom 16. September 2022 vorgebracht hatte. Im Wesentlichen ergänzte er anlässlich der Hauptverhandlung einzig den bereits mit Gesuch vom 16. September 2022 geltend gemachten Dispensationsgrund der längeren Auslandabwesenheit mit der durch nichts belegten Behauptung, dass diese Auslandabwesenheit aus psychischen Gründen notwendig gewesen sei.