Ausführungen seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung von dieser gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO zu dispensieren. Einerseits lässt sich weder dem Protokoll der Hauptverhandlung noch der Beschwerde entnehmen, dass der Verteidiger damals überhaupt nochmals ein Dispensationsgesuch stellen wollte, wenngleich er mit Beschwerde (Rz. 13) andeutet, dass die Hauptverhandlung ohne ihn hätte durchgeführt und seine Befragung "allenfalls" auf später hätte verschoben werden können. Andererseits wäre ein allfälliges Dispensationsgesuch offenkundig unbegründet gewesen.