356 Abs. 4 StPO akzeptierte, ist nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nichts darlegt, was geeignet wäre, sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung zumindest nachträglich noch zu entschuldigen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.3, wonach mögliche Entschuldigungsgründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind). - Ebensowenig bestand für die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eine begründete Veranlassung, den Beschwerdeführer gestützt auf die