- Die vom Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung dargelegte Sachlage stellte sich letztlich so dar, dass der Beschwerdeführer ohne jeglichen Nachweis behauptete, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus psychischen Gründen notwendigerweise (nach Mutmassung seines Verteidigers zur Erholung) im Ausland geweilt zu haben. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg dies nicht als eine rechtsgenügliche Entschuldigung für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO akzeptierte, ist nicht zu beanstanden.