2.3. Es wäre am Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung entweder ein entschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend zu machen und zu begründen oder erneut ein Dispensationsgesuch zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 und E. 1.5). Weder das eine noch das andere tat er aber in rechtsgenügender Weise, was offenkundig darauf zurückzuführen ist, dass er vom Beschwerdeführer nicht mit den hierfür notwendigen Informationen alimentiert worden war: -7-