Auch sein Verteidiger sei vorbereitet gewesen. Es wäre ein Einfaches gewesen, die Hauptverhandlung durchzuführen und seine Befragung allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Rz. 13). Somit komme die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zum Tragen (Rz. 14). Indem die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben habe, ohne ihn oder seinen Verteidiger angehört zu haben, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 15). Diese (einer Heilung nicht zugängliche) Gehörsverletzung bedinge eine Rückweisung der Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (Rz. 16).