Der Auffassung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wonach sein schwieriger psychischer Zustand keinen wichtigen Grund (für seine Abwesenheit) darstelle, sei nicht zu folgen. Ein psychischer Ausnahmezustand, wie er derzeit bei ihm vorliege, stelle zweifelsohne einen wichtigen Grund (für seine Abwesenheit) dar, insbesondere, wenn er suizidal sei (Rz. 12). Aus seinem Verhalten könne mithin nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Vorbereitung der Hauptverhandlung beteiligt. Auch sein Verteidiger sei vorbereitet gewesen.