Dessen Nichterscheinen sei damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu taxieren und könne nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe sich augenscheinlich bewusst entschlossen, der Hauptverhandlung fernzubleiben (E. 7.3), weshalb die Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen zu betrachten sei (Art. 356 Abs. 4 StPO). Damit sei der Strafbefehl vom 10. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen und das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Kontrolle abzuschreiben (E. 7.4).