Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz der mit Verfügung vom 8. August 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und trotz der ihm bekannten Abweisung seines Dispensationsgesuchs nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Auch an der Hauptverhandlung seien weder Nachweise oder Belege zum Auslandaufenthalt eingereicht noch wichtige Gründe für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Der geltend gemachte "schwierige psychische Zustand" reiche selbstredend nicht aus. Der Verteidiger habe kein entschuldbares Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend gemacht. -6-