Darin sei auf die Erscheinungspflicht, das Vorgehen bei einer Verhinderung und die Säumnisfolgen hingewiesen worden (E. 7.3.2). Das vom Beschwerdeführer am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch habe sie mit Verfügung vom 22. September 2022 abgewiesen. Dies mit der Begründung, - dass der geltend gemachte Auslandaufenthalt weder belegt noch begründet noch zeitlich eingegrenzt worden sei und - dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Strafzumessung und aufgrund der sich wegen einer Vorstrafe stellenden Frage eines Widerrufs, einer Verwarnung oder einer Probezeitverlängerung notwendig sei (E. 7.3.3).