In der Sache begründete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ihre Verfügung wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 10. Januar 2022 u.a. ein Vergehen vorgeworfen worden (Fahren ohne Versicherungsschutz i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG). Damit hätte er gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen müssen (E. 7.3.1). Die entsprechende Vorladung vom 8. August 2022 sei ihm am 11. August 2022 zugestellt worden. Darin sei auf die Erscheinungspflicht, das Vorgehen bei einer Verhinderung und die Säumnisfolgen hingewiesen worden (E. 7.3.2).