2. 2.1. Strittig ist, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der auf den 5. Oktober 2022 angesetzten Hauptverhandlung feststellen und gestützt darauf auf den fiktiven Rückzug der Einsprache schliessen durfte. -5- 2.2. 2.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg legte die theoretischen Grundlagen, nach denen die hier strittigen Fragen zu beurteilen sind, in E. 7.2 ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).