3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.