Am 10. Januar 2022 erliess sie dementsprechend einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 140.00. 1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 11. Januar 2022 zugestellten Strafbefehl vom 10. Januar 2022 mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Einsprache. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl vom 10. Januar 2022 samt Akten mit Verfügung vom 31. Januar 2022 dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.