Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.342 (ST.2022.17; STA.2020.9819) Art. 406 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober gegenstand 2022 betreffend Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 27. April 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Versicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder und Nichtmitführens des Führerausweises. Sie ver- urteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 80.00. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ihm am 30. April 2021 zuge- stellten Strafbefehl mit Eingabe datiert vom 5. Mai 2021 (Postaufgabe am 6. Mai 2021) Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2021 an, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, der denjenigen vom 27. April 2021 ersetze. Am 10. Januar 2022 erliess sie dementsprechend einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versi- cherungsschutz und Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontroll- schilder. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen à Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 140.00. 1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 11. Januar 2022 zuge- stellten Strafbefehl vom 10. Januar 2022 mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Einsprache. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl vom 10. Januar 2022 samt Akten mit Verfügung vom 31. Januar 2022 dem Be- zirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg lud den Beschwerdeführer mit Beweisverfügung vom 30. März 2022 zur auf den 20. Juni 2022, 14.00 Uhr, angesetzten Hauptverhandlung vor. 2.2. Der Beschwerdeführer teilte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit, dass er betreffend seine finanziellen -3- Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und auch keine entsprechenden Unterlagen einreichen werde. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragte er, unter Bezugnahme auf ein beigelegtes Arztzeugnis, welches ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2022 bescheinigte, eine Verschiebung der Hauptverhandlung. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sagte mit Verfügung vom 14. Juni 2022 die auf den 20. Juni 2022 angesetzte Hauptverhandlung ab und stellte eine spätere Vorladung in Aussicht. 2.4. Der Beschwerdeführer reichte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg mit Eingabe vom 17. Juni 2022 ein weiteres Arztzeugnis ein, welches ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. August 2022 bescheinigte. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg lud den Beschwerdeführer mit Beweisverfügung datiert vom 8. August 2022 auf die neu auf den 5. Ok- tober 2022, 8.30 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung vor. Diese Beweisver- fügung bzw. Vorladung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 11. August 2022 und seinem Verteidiger am 8. August 2022 zugestellt. 2.6. Der Verteidiger des Beschwerdeführers teilte der Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg mit Eingabe vom 16. September 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seiner Kenntnis nach im Ausland befinde und zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung noch nicht zurückgekehrt sein werde. Er be- antrage daher die Dispensation des Beschwerdeführers von der Hauptver- handlung vom 5. Oktober 2022. 2.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das vom Beschwerde- führer am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch mit Verfü- gung vom 22. September 2022 ab. 2.8. Der Beschwerdeführer erschien nicht persönlich zur auf den 5. Oktober 2022, 8.30 Uhr, angesetzten Hauptverhandlung. Die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg eröffnete diese um 8.45 Uhr, befragte den Verteidi- ger zum Fernbleiben des Beschwerdeführers, entliess den vorgeladenen Zeugen, unterbrach die Hauptverhandlung zur Beratung, stellte das unent- schuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung und die Rechtskraft des Strafbefehls fest und erklärte die Verhandlung für geschlossen. -4- 2.9. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg (in Bestätigung ihres mündlich eröffneten Entscheids) das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Ge- schäftskontrolle ab. Weiter stellte sie die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2022 fest und aufer- legte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 543.10. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Be- schwerde gegen die ihm am 7. Oktober 2022 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2022. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zurückzuweisen. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg teilte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochte- nen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 28. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Be- schwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Strittig ist, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerde- führers von der auf den 5. Oktober 2022 angesetzten Hauptverhandlung feststellen und gestützt darauf auf den fiktiven Rückzug der Einsprache schliessen durfte. -5- 2.2. 2.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg legte die theoretischen Grundlagen, nach denen die hier strittigen Fragen zu beurteilen sind, in E. 7.2 ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Sache begründete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ihre Verfügung wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 10. Ja- nuar 2022 u.a. ein Vergehen vorgeworfen worden (Fahren ohne Versiche- rungsschutz i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG). Damit hätte er gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen müssen (E. 7.3.1). Die entsprechende Vorladung vom 8. August 2022 sei ihm am 11. August 2022 zugestellt worden. Darin sei auf die Erscheinungspflicht, das Vorgehen bei einer Verhinderung und die Säumnisfolgen hingewiesen worden (E. 7.3.2). Das vom Beschwerdeführer am 16. September 2022 ge- stellte Dispensationsgesuch habe sie mit Verfügung vom 22. September 2022 abgewiesen. Dies mit der Begründung, - dass der geltend gemachte Auslandaufenthalt weder belegt noch be- gründet noch zeitlich eingegrenzt worden sei und - dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Strafzumessung und aufgrund der sich wegen einer Vorstrafe stellen- den Frage eines Widerrufs, einer Verwarnung oder einer Probezeitver- längerung notwendig sei (E. 7.3.3). Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Verteidiger die Abwesenheit des Beschwerdeführers wiederum mit einem Auslandaufenthalt erklärt. Der Verteidiger habe sich weiter dahingehend geäussert, dass er hierzu keinen Beleg habe, dass der Beschwerdeführer von der Abweisung seines Dis- pensationsgesuchs und der heutigen Durchführung der Hauptverhandlung wisse, dass der Beschwerdeführer ihm in einer E-Mail mitgeteilt habe, psy- chisch angeschlagen zu sein und suizidale Absichten zu haben, dass der Auslandaufenthalt seines Wissens der Erholung des Beschwerdeführers diene und dass ihm ein Klinikaufenthalt nicht bekannt sei. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg hielt fest, dass der Be- schwerdeführer trotz der mit Verfügung vom 8. August 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und trotz der ihm bekannten Abweisung seines Dis- pensationsgesuchs nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Auch an der Hauptverhandlung seien weder Nachweise oder Belege zum Ausland- aufenthalt eingereicht noch wichtige Gründe für die Abwesenheit des Be- schwerdeführers vorgebracht worden. Der geltend gemachte "schwierige psychische Zustand" reiche selbstredend nicht aus. Der Verteidiger habe kein entschuldbares Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend gemacht. -6- Dessen Nichterscheinen sei damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu taxieren und könne nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe sich augenscheinlich bewusst entschlossen, der Hauptverhandlung fernzubleiben (E. 7.3), weshalb die Einsprache andro- hungsgemäss als zurückgezogen zu betrachten sei (Art. 356 Abs. 4 StPO). Damit sei der Strafbefehl vom 10. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen und das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Kontrolle abzuschreiben (E. 7.4). 2.2.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass sein Verteidi- ger anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 dargelegt habe, dass er "aufgrund seines schwierigen psychischen Zustandes" derzeit im Ausland weile. Er habe gegenüber seinem Verteidiger sogar suizidale Ab- sichten geäussert, was dieser dem Gericht zur Kenntnis gebracht habe (Rz. 11). Der Auffassung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wonach sein schwieriger psychischer Zustand keinen wichtigen Grund (für seine Abwesenheit) darstelle, sei nicht zu folgen. Ein psychischer Ausnah- mezustand, wie er derzeit bei ihm vorliege, stelle zweifelsohne einen wich- tigen Grund (für seine Abwesenheit) dar, insbesondere, wenn er suizidal sei (Rz. 12). Aus seinem Verhalten könne mithin nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Vorbereitung der Hauptverhand- lung beteiligt. Auch sein Verteidiger sei vorbereitet gewesen. Es wäre ein Einfaches gewesen, die Hauptverhandlung durchzuführen und seine Be- fragung allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Rz. 13). Somit komme die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zum Tragen (Rz. 14). Indem die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abge- schrieben habe, ohne ihn oder seinen Verteidiger angehört zu haben, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 15). Diese (einer Heilung nicht zu- gängliche) Gehörsverletzung bedinge eine Rückweisung der Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (Rz. 16). 2.3. Es wäre am Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung entweder ein entschuldigtes Fernbleiben des Be- schwerdeführers geltend zu machen und zu begründen oder erneut ein Dis- pensationsgesuch zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 und E. 1.5). Weder das eine noch das andere tat er aber in rechtsgenügender Weise, was offenkundig darauf zurückzuführen ist, dass er vom Beschwerdeführer nicht mit den hierfür notwendigen Informationen alimentiert worden war: -7- - Die vom Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung dargelegte Sach- lage stellte sich letztlich so dar, dass der Beschwerdeführer ohne jegli- chen Nachweis behauptete, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus psychischen Gründen notwendigerweise (nach Mutmassung seines Verteidigers zur Erholung) im Ausland geweilt zu haben. Dass die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Lenzburg dies nicht als eine rechtsgenüg- liche Entschuldigung für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO akzeptierte, ist nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nichts dar- legt, was geeignet wäre, sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung zumindest nachträglich noch zu entschuldigen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.3, wonach mögliche Entschuldigungsgründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind). - Ebensowenig bestand für die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eine begründete Veranlassung, den Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung von dieser gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO zu dispensieren. Einerseits lässt sich weder dem Protokoll der Hauptverhandlung noch der Be- schwerde entnehmen, dass der Verteidiger damals überhaupt noch- mals ein Dispensationsgesuch stellen wollte, wenngleich er mit Be- schwerde (Rz. 13) andeutet, dass die Hauptverhandlung ohne ihn hätte durchgeführt und seine Befragung "allenfalls" auf später hätte verscho- ben werden können. Andererseits wäre ein allfälliges Dispensationsge- such offenkundig unbegründet gewesen. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung gehen nämlich nicht entscheidend über das hinaus, was er bereits im abgewiesenen Dis- pensationsgesuch vom 16. September 2022 vorgebracht hatte. Im We- sentlichen ergänzte er anlässlich der Hauptverhandlung einzig den be- reits mit Gesuch vom 16. September 2022 geltend gemachten Dispen- sationsgrund der längeren Auslandabwesenheit mit der durch nichts belegten Behauptung, dass diese Auslandabwesenheit aus psychi- schen Gründen notwendig gewesen sei. Weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg allein wegen dieser unbelegten und unspezi- fischen Behauptung auf ihre Verfügung vom 22. September 2022, mit welcher sie das am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch auch mangels jeglichen Beleges für den behaupteten Auslandsaufent- halt abgewiesen hatte, hätte zurückkommen müssen, ist nicht einsich- tig. 2.4. Auch dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg an das unent- schuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung die Rechtsfolge des fiktiven Einspracherückzugs knüpfte, ist nicht zu bean- standen. Dieser Verknüpfung stand nämlich nicht bereits entgegen, dass -8- der Beschwerdeführer den gegen ihn erlassenen Strafbefehl in Gutheis- sung seiner Einsprache offensichtlich aufgehoben haben wollte. Mass-ge- bend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer erkennbar die Bereitschaft zeigte, dieses von ihm mit Einsprache angestrengte Ziel strafprozess- rechtskonform zu erreichen. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Treu und Glau- ben schloss, dass dies nicht der Fall war, ist angesichts der massgeblichen Umstände nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer zu- nächst strafprozessrechtskonform sein mit Verhandlungsunfähigkeit be- gründetes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung mit ärztlichen Zeugnissen belegte und er am 16. September 2022 ein Dispensationsge- such stellte, setzte er sich über dessen Abweisung mit seinem unentschul- digten Fernbleiben von der Hauptverhandlung bzw. der blossen Behaup- tung, aus psychischen Gründen im Ausland weilen zu müssen, de facto einfach hinweg, obwohl er umfassend über die Folgen des unentschuldig- ten Fernbleibens orientiert war. Wenn er nun geltend macht, dass die ihm gerade für diesen Fall angedrohte Rechtsfolge des fiktiven Einspracherück- zugs dennoch nicht entgegen gehalten werden dürfe, erscheint dies wenig überzeugend und nicht geeignet, den gegenteiligen und überzeugend be- gründeten Schluss der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren (strafprozessrechtskonformen) Fortgang des Verfahrens zu werten sei, zu widerlegen. Von daher ist auch nicht einsich- tig, weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll. 2.5. Andere Gründe, weshalb die Verfügung der Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg zu beanstanden wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind auch keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard