4.3. Weitere in Frage kommende Tatbestände werden durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So scheitert der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) am nicht vorhandenen Vermögensschaden und der Arglist (vgl. E. 4.2. hiervor). Da kein strafbares Verhalten des Beschuldigten erkennbar ist, durfte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf seine Einvernahme verzichten, zumal davon keine belastenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Im Ergebnis ist die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.