Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. September 2019, Frage 9), womit ohnehin die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), was im Übrigen auch für eine allfällige Verwaltungsstrafe gemäss Baugesetz zu gelten hätte (vgl. § 160 Abs. 5 BauG [SAR 713.100]).