Gesagtes gilt schliesslich für den Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei eine "durch die Behörden nicht abgenommene Wohnung für viel Geld verkauft" worden (Beschwerde, S. 3). Nebst dem Umstand, dass diese Behauptung keine Stütze in den Akten findet und hinzukommend nur wenig plausibel erscheint, wäre die inkriminierte Handlung im Verkauf der Wohnung an den Beschwerdeführer zu sehen, welche gemäss seinen Angaben am xx.xx.xxxx erfolgte (Beschwerde, S. 3; Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. September 2019, Frage 9), womit ohnehin die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (Art. 97 Abs. 1 lit.