gen im Zusammenhang mit dem Miteigentumsanteil nicht im Alleingang treffen konnte (vgl. Art. 712m ff. ZGB). Aufgrund dieser Kontrollmechanismen und der Informationsansprüche des Beschwerdeführers wären allfällige Lügen des Beschuldigten einfach zu überprüfen gewesen, womit sich dieser für eine Täuschung des Beschwerdeführers besonderer Kniffe hätte bedienen müssen, wobei eine derartige Arglist weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Zusammengefasst ist weder ein vermögensrechtlicher Schaden des Beschwerdeführers, noch eine Bereicherung oder ein - 10 -