Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist, womit ihm die identischen Rechte (unter Umständen entsprechend den Wertquoten) wie den anderen Stockwerkeigentümern zustehen. Der Beschwerdeführer hat folglich unter anderem das Recht, die für ihn relevanten Dokumente im Zusammenhang mit seinem Stockwerkeigentum einzusehen bzw. deren Einsichtnahme im Falle einer Verweigerung gerichtlich durchzusetzen. Weiter bedarf es für Änderungen im Stockwerkeigentümerreglement oder für eine neue Eigentumszuteilung die Zustimmung der Eigentümer bzw. eines entsprechenden Beschlusses (vgl. bspw. Art. 712g ZGB), womit der Beschuldigte wichtige Entscheidun-