5 ZGB), demgegenüber aber eine Strafanzeige einreichte, welche ihn in zivilrechtlicher Hinsicht kaum je zum gewünschten Ergebnis führen wird. Gesagtes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit der "fusionierten" Versammlung der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaft (folglich […]) und der Miteigentümergemeinschaft […] sowie der damit verbundenen "fusionierten" Traktandenliste das Traktandum "Zuweisung in den Erneuerungsfonds MEG" ausgehebelt worden sei, wobei auch hinsichtlich dieses Vorwurfs weder ein Schaden des Beschwerdeführers noch eine Bereicherung des Beschuldigten oder eines Dritten ersichtlich ist oder geltend gemacht wird.