Inwiefern dadurch eine Bereicherung des Beschuldigten oder eines Dritten bzw. ein vermögensrechtlicher Schaden des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit die Einrichtung des Erneuerungsfonds vereinbart wurde, ist ferner nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer (oder ein anderer Stockwerkeigentümer) diesen reglementarischen Anspruch seit dem Kauf der Wohnung im Jahr xxxx nicht längst (gerichtlich) durchgesetzt hat (vgl. auch Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB), demgegenüber aber eine Strafanzeige einreichte, welche ihn in zivilrechtlicher Hinsicht kaum je zum gewünschten Ergebnis führen wird.