Wurde der Erneuerungsfonds entgegen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht eingerichtet, handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit, welche primär auf dem zivilrechtlichen Weg zu erledigen wäre. Inwiefern dadurch eine Bereicherung des Beschuldigten oder eines Dritten bzw. ein vermögensrechtlicher Schaden des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.