len xxx,xxx und xxx im Verhältnis der Anzahl Wohnungen auf den berechtigten und der belasteten Parzelle getragen werden". Die Einrichtung eines Erneuerungsfonds wäre Sache der Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom xx.xx.xxxx [Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022]), da keine gesetzlichen Verpflichtungen hierfür bestehen. Wurde der Erneuerungsfonds entgegen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht eingerichtet, handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit, welche primär auf dem zivilrechtlichen Weg zu erledigen wäre.