Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Angelegenheit unterdessen bereinigt wurde, so dass "die sachenrechtlichen Differenzen zwischen Grundbucheintrag und Gebäudeversicherungspolice in Bezug auf den Mo- torrad- und Heizungsraum mit Wärmepumpenheizung bereinigt" ist (vgl. Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 1. April 2019, S. 3 [bei den Akten]). Selbst wenn die Heizungsanlage und der Abstellraum nicht mit der zusammengehörenden Liegenschaft, sondern mit der Einstellhalle versichert worden ist, erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte oder ein Dritter dadurch bereichert wurde bzw. der Beschwerdeführer einen vermö-