Sowohl das Mehrfamilienhaus, die Tiefgarage und der Heizungsraum waren und sind jederzeit lückenlos versichert. Die Gebäudeeigentümer hatten und haben zu keinem Zeitpunkt einen versicherungsrechtlichen Nachteil zu befürchten" (Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 1. Februar 2019 [Beilage 6 zur Strafanzeige]). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Angelegenheit unterdessen bereinigt wurde, so dass "die sachenrechtlichen Differenzen zwischen Grundbucheintrag und Gebäudeversicherungspolice in Bezug auf den Mo- torrad- und Heizungsraum mit Wärmepumpenheizung bereinigt" ist (vgl. Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 1. April 2019, S. 3 [bei den Akten]).