Police-Nr. xxx des Aargauischen Versicherungsamtes [Beilage 3 zur Strafanzeige]), womit hinsichtlich dieser Vorwürfe unterdessen ohnehin die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und die inkriminierten Handlungen (teilweise) durch den – unterdessen verstorbenen – Vater (E. [geb. xx.xx.xxxx, verst. xx.xx.xxxx]) des Beschwerdeführers (vgl. Parzellierungsbegehren vom xx.xx.xxxx [Beschwerdebeilage]) vorgenommen wurden, welcher hierfür nicht mehr belangt werden könnte. Unbesehen davon ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten erkennbar, wobei hinsichtlich -8-