Bezüglich allfälliger Erneuerungskosten wurde im Parzellierungsbegehren vereinbart, dass diese von den an der Heizungsanlage angeschlossenen Parzellen-Nr. xxx, xxx und xxx im Verhältnis der Anzahl Wohnungen auf den berechtigten und der belasteten Parzellen getragen würden. Wie sich der Policen-Nr. xxx des Aargauischen Versicherungsamtes vom 12. September 2001 (Beilage 3 zur Strafanzeige) entnehmen lässt, war der Heizungsraum zusammen mit der Autoeinstellhalle versichert. In der Folge stellte sich für die Aargauische Gebäudeversicherung erst später heraus, dass der Raum der Heizungsanlage und der Abstellraum für Motorräder/Fahrräder eigentumsrechtlich zur Parzelle-Nr.