xxx in sieben Parzellen aufgeteilt worden, womit die Schlussabnahme "Umgebung […]" (wenn überhaupt) nur für die Parzelle- Nr. xxx gelte. Die sechs weiteren Parzellen seien daher nie abgenommen worden, wobei auch die Dokumente für die Zwischenkontrollen fehlen würden. 4. 4.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden -7-