Ferner sei der Zinsund Zinseszinseffekt dabei verloren gegangen. Die Pflicht zur Bildung eines Erneuerungsfonds sei sowohl in der – durch das Unternehmen H. – unterschriebenen Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft […] als auch in den vom erwähnten Unternehmen ebenfalls unterschriebenen drei Reglementen der Stockwerkeigentümergemeinschaft […] klar geregelt. Im Weiteren sei die ursprünglich mit der Baubewilligung versehene Parzelle-Nr. xxx in sieben Parzellen aufgeteilt worden, womit die Schlussabnahme "Umgebung […]" (wenn überhaupt) nur für die Parzelle- Nr. xxx gelte.