Erneuerungsfonds für die betreffenden Wohneinheiten entledigt. Der Beschuldigte habe somit Vermögensverfügungen zu seinem Vorteil vorgenommen, während der Beschwerdeführer und die übrigen Eigentümer rechtswidrig daran gehindert worden seien, die entsprechenden jährlichen Zuweisungen in den Erneuerungsfonds einzuzahlen. Ferner sei der Zinsund Zinseszinseffekt dabei verloren gegangen.